Solidaritätszuschlag Rechner 2026 – Freigrenze

Solidaritätszuschlag Rechner 2026

Berechnen Sie, ob und wie viel Solidaritätszuschlag Sie zahlen müssen

Ihr Solidaritätszuschlag:
0,00 €
Einkommensteuer: 0,00 €
Freigrenze: 0,00 €
Über Freigrenze: 0,00 €
Effektiver Soli-Satz: 0,00%

Was ist der Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, die seit 1991 in Deutschland erhoben wird. Er beträgt grundsätzlich 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer. Seit 2021 wurde der Solidaritätszuschlag für etwa 90 Prozent der Steuerzahler vollständig abgeschafft.

Die Abschaffung erfolgte durch die Einführung einer Freigrenze: Nur wenn Ihre Einkommensteuer diese Grenze übersteigt, müssen Sie Solidaritätszuschlag zahlen. Für das Jahr 2026 liegt diese Freigrenze bei 20.350 Euro für Alleinstehende und 40.700 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare.

Freigrenzen 2026

Die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag werden jährlich angepasst. Unterhalb dieser Grenzen fällt kein Solidaritätszuschlag an.

Veranlagungsart Freigrenze 2026 Freigrenze 2025
Einzelveranlagung 20.350 € 19.950 €
Zusammenveranlagung 40.700 € 39.900 €

Berechnungsmethode

Die Berechnung des Solidaritätszuschlags erfolgt in drei Stufen:

Nullzone (keine Zahlung)

Liegt Ihre Einkommensteuer unterhalb der Freigrenze, zahlen Sie keinen Solidaritätszuschlag. Dies betrifft die Mehrheit der Steuerpflichtigen in Deutschland.

Milderungszone (reduzierte Zahlung)

Überschreitet Ihre Einkommensteuer die Freigrenze, wird nicht sofort der volle Satz von 5,5 Prozent fällig. In der Milderungszone gilt eine Sonderregelung: Der Solidaritätszuschlag darf maximal 11,9 Prozent des Betrags betragen, um den Ihre Einkommensteuer die Freigrenze übersteigt.

Die Formel lautet: Soli = (Einkommensteuer – Freigrenze) × 11,9%

Diese Zone endet, wenn die Berechnung nach der Milderungszonenformel den gleichen Betrag ergibt wie die Vollberechnung mit 5,5 Prozent.

Vollbesteuerung

Oberhalb der Milderungszone zahlen Sie den vollen Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die gesamte Einkommensteuer.

Die Formel lautet: Soli = Einkommensteuer × 5,5%

Rechenbeispiele

Beispiel 1: Keine Zahlung

Situation: Einzelveranlagung, Einkommensteuer 18.000 €

Berechnung: Da 18.000 € unter der Freigrenze von 20.350 € liegen, fällt kein Solidaritätszuschlag an.

Ergebnis: 0,00 € Solidaritätszuschlag

Beispiel 2: Milderungszone

Situation: Einzelveranlagung, Einkommensteuer 25.000 €

Berechnung: (25.000 € – 20.350 €) × 11,9% = 4.650 € × 11,9% = 553,35 €

Kontrolle Vollsatz: 25.000 € × 5,5% = 1.375 €

Ergebnis: 553,35 € Solidaritätszuschlag (Milderungszone greift, da niedriger als Vollsatz)

Beispiel 3: Vollbesteuerung

Situation: Zusammenveranlagung, Einkommensteuer 80.000 €

Berechnung Milderungszone: (80.000 € – 40.700 €) × 11,9% = 4.677,70 €

Berechnung Vollsatz: 80.000 € × 5,5% = 4.400 €

Ergebnis: 4.400 € Solidaritätszuschlag (Vollsatz greift, da niedriger als Milderungszonenberechnung)

Grenzen der Milderungszone

Die Milderungszone endet, wenn beide Berechnungsmethoden zum gleichen Ergebnis führen. Dies ist der Fall bei:

Veranlagungsart Beginn Milderungszone Ende Milderungszone
Einzelveranlagung 20.350 € ca. 58.597 €
Zusammenveranlagung 40.700 € ca. 117.194 €

Häufige Fragen

Wer muss den Solidaritätszuschlag zahlen?
Seit 2021 müssen nur noch Personen mit hohem Einkommen den Solidaritätszuschlag zahlen. Konkret betrifft dies Singles, deren Einkommensteuer über 20.350 € (2026) liegt, sowie zusammenveranlagte Paare ab einer Einkommensteuer von 40.700 €. Dies entspricht einem zu versteuernden Einkommen von etwa 73.000 € bzw. 147.000 €.
Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?
Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 Prozent der Einkommensteuer. Allerdings greift in der Milderungszone eine reduzierte Berechnung, bei der maximal 11,9 Prozent des Betrags erhoben werden, um den die Einkommensteuer die Freigrenze übersteigt. Dadurch kann der effektive Satz deutlich unter 5,5 Prozent liegen.
Gilt die Freigrenze auch für Kapitaleinkünfte?
Nein, für Kapitaleinkünfte gelten die Freigrenzen nicht. Auf die Abgeltungsteuer von Kapitalerträgen wird weiterhin der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent erhoben, unabhängig von der Höhe der sonstigen Einkünfte. Dies betrifft beispielsweise Zinsen, Dividenden und Kursgewinne.
Wird der Solidaritätszuschlag komplett abgeschafft?
Eine vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags ist derzeit nicht beschlossen. Die Reform von 2021 hat den Soli für etwa 90 Prozent der Steuerzahler abgeschafft. Für Gutverdiener bleibt er bestehen. Politisch wird eine vollständige Abschaffung diskutiert, konkrete Pläne gibt es jedoch nicht.
Wie wirkt sich die Milderungszone aus?
Die Milderungszone sorgt für einen sanften Übergang zwischen keiner Belastung und der vollen Belastung mit 5,5 Prozent. Ohne diese Zone würde bei Überschreiten der Freigrenze sofort der volle Satz anfallen, was zu einer sprunghaften Mehrbelastung führen würde. Durch die Milderungszone steigt die Belastung graduell an.
Wo finde ich meine Einkommensteuer?
Ihre festgesetzte Einkommensteuer finden Sie in Ihrem Einkommensteuerbescheid, den Sie jährlich vom Finanzamt erhalten. Bei Arbeitnehmern wird die Lohnsteuer während des Jahres vom Arbeitgeber einbehalten. Die endgültige Einkommensteuer wird nach der Steuererklärung berechnet und im Steuerbescheid ausgewiesen.
Kann ich den Solidaritätszuschlag steuerlich absetzen?
Nein, der Solidaritätszuschlag kann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe oder Werbungskosten abgesetzt werden. Er ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und mindert nicht die Steuerlast für das Folgejahr. Nur in speziellen Fällen, etwa bei betrieblichen Einkünften, kann er als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Historische Entwicklung

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 erstmals eingeführt, zunächst befristet zur Finanzierung der Kosten der deutschen Wiedervereinigung. Nach einer kurzen Aussetzung wurde er 1995 dauerhaft mit einem Satz von 5,5 Prozent etabliert.

Im Jahr 2021 erfolgte die größte Reform: Die Einführung von Freigrenzen befreite etwa 90 Prozent der bisherigen Zahler vollständig vom Solidaritätszuschlag. Nur Personen mit hohen Einkommen zahlen seither noch den Zuschlag.

Jahr Freigrenze Single Freigrenze Verheiratet
2021 16.956 € 33.912 €
2022 16.956 € 33.912 €
2023 17.543 € 35.086 €
2024 18.130 € 36.260 €
2025 19.950 € 39.900 €
2026 20.350 € 40.700 €

Tipps zur Reduzierung

Da der Solidaritätszuschlag direkt an die Einkommensteuer gekoppelt ist, können Sie ihn durch Maßnahmen zur Senkung Ihrer Steuerlast reduzieren:

Werbungskosten geltend machen

Nutzen Sie alle Möglichkeiten, Werbungskosten abzusetzen. Dazu gehören Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten und doppelte Haushaltsführung. Jeder Euro an Werbungskosten senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit auch die Einkommensteuer.

Sonderausgaben optimieren

Krankenversicherungsbeiträge, Altersvorsorgeaufwendungen und Spenden sind als Sonderausgaben absetzbar. Insbesondere Beiträge zur Riester- oder Rürup-Rente können Ihre Steuerlast erheblich senken.

Außergewöhnliche Belastungen

Krankheitskosten, Pflegekosten oder Unterhaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastungen die Steuerlast mindern, sofern sie eine zumutbare Eigenbelastung überschreiten.

Ehepaare: Veranlagungswahl prüfen

Verheiratete Paare sollten prüfen, ob eine Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung günstiger ist. In den meisten Fällen ist die Zusammenveranlagung vorteilhaft, besonders wenn die Einkommen unterschiedlich hoch sind.

Quellen

  • Bundesministerium der Finanzen (2025). Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995. Berlin: BMF.
  • Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) in der Fassung vom 15. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
  • Bundesregierung Deutschland (2025). Steuerentlastungen für Bürgerinnen und Bürger. Verfügbar unter: bundesregierung.de
  • Finanzverwaltung (2026). Programmablaufpläne für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags. BMF-Schreiben vom 30. November 2025.
  • Deutsches Steuerrecht (2025). Kommentar zum Solidaritätszuschlaggesetz. Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt.
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