Lohnfortzahlungsrechner bei Krankheit
Wie funktioniert die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist in Deutschland durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt. Arbeitnehmer, die aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig werden, haben Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts durch den Arbeitgeber für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich Teilzeitkräfte, Minijobber und Auszubildende.
Nach § 3 EntgFG erhalten Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ihr volles Arbeitsentgelt für die Dauer von bis zu sechs Wochen weiter. Die Höhe entspricht 100% des regulären Gehalts, das der Arbeitnehmer bei normaler Arbeitsleistung erhalten hätte.
Voraussetzungen für den Anspruch
- Das Arbeitsverhältnis muss mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden haben (Wartezeit gemäß § 3 Abs. 3 EntgFG)
- Der Arbeitnehmer muss durch Krankheit arbeitsunfähig sein
- Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht selbst verschuldet sein
- Der Arbeitnehmer muss seine Anzeige- und Nachweispflicht erfüllen
- Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss vorgelegt werden
Dauer und Höhe der Lohnfortzahlung
| Zeitraum | Zahlung durch | Höhe der Zahlung |
|---|---|---|
| 1. bis 42. Kalendertag (6 Wochen) | Arbeitgeber | 100% des Bruttogehalts |
| Ab 43. Kalendertag | Krankenkasse | 70% Brutto, max. 90% Netto |
| Maximale Dauer Krankengeld | Krankenkasse | Bis zu 78 Wochen (innerhalb 3 Jahre) |
Das Krankengeld wird anders berechnet als die Lohnfortzahlung. Es beträgt 70% des kalendertäglichen Bruttoarbeitsentgelts aus dem letzten abgerechneten Monat, darf jedoch 90% des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten. Von diesem Brutto-Krankengeld werden noch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgezogen, sodass das ausgezahlte Netto-Krankengeld in der Regel deutlich unter dem normalen Nettogehalt liegt.
Besondere Regelungen bei wiederholter Erkrankung
Die Anspruchsdauer auf Lohnfortzahlung hängt davon ab, ob es sich um dieselbe Krankheit handelt oder um eine neue Erkrankung.
Wird der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, werden die bereits in Anspruch genommenen Tage auf den Sechs-Wochen-Zeitraum angerechnet. Nur wenn zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten aufgrund derselben Krankheit mindestens sechs Monate Arbeitsfähigkeit liegen, entsteht ein neuer voller Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung.
Bei verschiedenen Krankheiten besteht für jede Erkrankung ein eigenständiger Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Dies gilt auch dann, wenn die zweite Krankheit unmittelbar nach Ende der ersten auftritt. Jeder Krankheitsfall wird separat betrachtet und begründet einen neuen Anspruch.
| Situation | Anspruch auf Lohnfortzahlung |
|---|---|
| Erste Erkrankung im Jahr | Volle 6 Wochen |
| Gleiche Krankheit nach 3 Monaten | Restanspruch (bereits verbrauchte Tage werden abgezogen) |
| Gleiche Krankheit nach 6 Monaten Pause | Neuer voller Anspruch auf 6 Wochen |
| Andere Krankheit | Neuer voller Anspruch auf 6 Wochen |
Pflichten des Arbeitnehmers
- Unverzügliche Meldung der Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber am ersten Krankheitstag
- Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am vierten Kalendertag der Erkrankung
- Bei längerer Krankheit: Rechtzeitige Übermittlung der Folgebescheinigung
- Einhaltung ärztlicher Anweisungen zur Genesung
- Vermeidung genesungswidriger Verhaltensweisen
Wichtig: Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag vorgelegt wird. Dies muss jedoch vertraglich oder durch Betriebsvereinbarung geregelt sein. Bei verspäteter oder fehlender Meldung kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung ganz oder teilweise entfallen.
Häufig gestellte Fragen
Rechenbeispiele zur Lohnfortzahlung
Situation: Arbeitnehmer mit 3.000 € Bruttogehalt ist 10 Tage krank.
Berechnung: 3.000 € : 30 Tage = 100 € pro Tag × 10 Tage = 1.000 € Lohnfortzahlung
Ergebnis: Der Arbeitnehmer erhält für die 10 Krankheitstage sein volles Gehalt von 1.000 € vom Arbeitgeber.
Situation: Arbeitnehmerin mit 2.500 € Brutto und 1.650 € Netto ist 60 Tage krank.
Berechnung Lohnfortzahlung: 2.500 € : 30 × 42 Tage = 3.500 € (erste 6 Wochen)
Berechnung Krankengeld: (2.500 € : 30 × 0,7) = 58,33 € täglich, aber max. (1.650 € : 30 × 0,9) = 49,50 € täglich
Krankengeld gesamt: 49,50 € × 18 Tage = 891 € (für die restlichen Tage)
Gesamtanspruch: 3.500 € + 891 € = 4.391 €
Situation: Arbeitnehmer war bereits 30 Tage wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig und erkrankt nach 3 Monaten erneut für 20 Tage.
Berechnung: Von den 42 Tagen Anspruch wurden bereits 30 Tage verbraucht. Es bleiben noch 12 Tage Lohnfortzahlung.
Ergebnis: Die ersten 12 Tage werden vom Arbeitgeber bezahlt, die restlichen 8 Tage von der Krankenkasse als Krankengeld.
Quellenangaben
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411).
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und den Nachweis gegenüber den Krankenkassen. Bundesanzeiger BAnz AT 17.12.2020 B3, letzte Änderung 2024.
- GKV-Spitzenverband. Leitfaden zur Berechnung des Krankengeldes nach § 47 SGB V. Berlin, 2024.
- Bundesarbeitsgericht (BAG). Urteil vom 16.12.2020, Az. 5 AZR 143/20: Grundsätze zur Entgeltfortzahlung bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit. NZA 2021, 583.
- Rolfs, Christian; Giesen, Richard; Kreikebohm, Ralf; Udsching, Peter (Hrsg.). Beck’scher Online-Kommentar Arbeitsrecht. 70. Edition, München: C.H. Beck, 2025. § 3 EntgFG.