Fristenrechner nach BGB
Rechtliche Grundlagen der Fristberechnung
§§ 186 ff. BGB – Gesetzliche Regelungen
Die Fristberechnung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese Regelungen gelten für die meisten zivilrechtlichen Fristen und werden auch in anderen Rechtsgebieten angewendet.
§ 193 BGB – Fristende an Sonn- und Feiertagen
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen am Ort der Handlung geltenden gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktags.
Ereignisfrist (§ 187 Abs. 1 BGB)
Beginnt eine Frist mit einem Ereignis, wird der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt am folgenden Tag um 0:00 Uhr.
Beispiel: Kündigung geht am Montag zu → Frist beginnt Dienstag um 0:00 Uhr
Beginnfrist (§ 187 Abs. 2 BGB)
Ist der Beginn eines Tages der maßgebende Zeitpunkt, wird dieser Tag bei der Berechnung mitgerechnet.
Beispiel: Vertragsbeginn am 1. Januar → Frist läuft ab 1. Januar 0:00 Uhr
Häufige Anwendungsfälle
Besonderheiten bei der Fristberechnung
Halber Monat: 15 Tage (§ 188 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
Monatsfristen: Enden am entsprechenden Tag des Folgemonats
Wochenfristen: Enden am gleichen Wochentag der entsprechenden Woche
Feiertage: Bundeslandspezifische Regelungen werden berücksichtigt