Entlastungsbetrag Alleinerziehende Rechner 2026

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Berechnen Sie Ihren steuerlichen Entlastungsbetrag für das Jahr 2026

Ihr Entlastungsbetrag für 2026

0 €

für 12 Monate

Berechnung im Detail

Grundbetrag für 1 Kind: 4.260 €
Gesamt: 4.260 €

Was bedeutet das für Sie?

Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag

Um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu erhalten, müssen Sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind alleinstehend (ledig, geschieden, dauernd getrennt lebend oder verwitwet)
  • Mindestens ein Kind lebt in Ihrem Haushalt und ist dort mit Hauptwohnsitz gemeldet
  • Sie haben Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag für dieses Kind
  • Keine weitere volljährige Person lebt in Ihrem Haushalt (Ausnahme: volljährige Kinder, für die Sie noch Kindergeld erhalten)
Wichtig: Der Entlastungsbetrag wird nur für die Monate gewährt, in denen alle Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Veränderungen während des Jahres reduziert sich der Betrag entsprechend um ein Zwölftel pro Monat.

Höhe des Entlastungsbetrags 2026

Anzahl der Kinder Entlastungsbetrag pro Jahr Monatlicher Vorteil (ca.)
1 Kind 4.260 € 355 €
2 Kinder 4.500 € 375 €
3 Kinder 4.740 € 395 €
4 Kinder 4.980 € 415 €
5 Kinder 5.220 € 435 €

Berechnungsformel: Der Entlastungsbetrag beträgt 4.260 Euro für das erste Kind. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro pro Jahr.

Wie Sie den Entlastungsbetrag erhalten

Über die Lohnsteuer

Der einfachste Weg ist die Berücksichtigung bereits bei Ihrer monatlichen Lohnabrechnung:

  • Beantragen Sie die Steuerklasse II bei Ihrem Finanzamt
  • Der Entlastungsbetrag wird automatisch bei der Berechnung Ihrer Lohnsteuer berücksichtigt
  • Sie haben jeden Monat mehr Nettoeinkommen

Über die Steuererklärung

Alternativ können Sie den Entlastungsbetrag auch nachträglich geltend machen:

  • Füllen Sie die Anlage Kind in Ihrer Steuererklärung aus
  • Tragen Sie die entsprechenden Angaben zu Ihren Kindern ein
  • Das Finanzamt prüft automatisch Ihren Anspruch
  • Der Betrag wird bei der Steuerberechnung abgezogen
Beispiel: Anna ist alleinerziehende Mutter von zwei Kindern und arbeitet in Vollzeit. Durch die Steuerklasse II erhält sie monatlich etwa 375 Euro mehr Netto ausgezahlt. Das sind 4.500 Euro im Jahr, die ihre Haushaltskasse entlasten.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich den Entlastungsbetrag rückwirkend beantragen?
Ja, Sie können den Entlastungsbetrag bis zu vier Jahre rückwirkend über Ihre Steuererklärung geltend machen. Wenn Sie beispielsweise 2026 feststellen, dass Sie die Voraussetzungen bereits in den Vorjahren erfüllt haben, können Sie noch für die Jahre 2022 bis 2025 eine Steuererklärung einreichen und den Betrag nachträglich erhalten.
Was passiert, wenn mein Kind während des Jahres 18 Jahre alt wird?
Solange Ihr Kind noch in Ausbildung ist und Sie weiterhin Kindergeld erhalten, bleibt der Entlastungsbetrag bestehen. Erst wenn kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, entfällt der Entlastungsbetrag ab dem Folgemonat. Das Alter des Kindes allein ist nicht entscheidend, sondern der Kindergeldanspruch.
Verliere ich den Entlastungsbetrag, wenn ich mit meinem Partner zusammenziehe?
Ja, sobald eine weitere volljährige Person dauerhaft in Ihren Haushalt zieht, entfällt der Entlastungsbetrag ab diesem Monat. Sie müssen dies Ihrem Finanzamt mitteilen. Der Betrag wird dann anteilig für die Monate berechnet, in denen Sie die Voraussetzungen erfüllt haben. Bei volljährigen Kindern in Ausbildung gilt diese Einschränkung nicht.
Gilt der Entlastungsbetrag auch bei Wechselmodell?
Beim Wechselmodell, bei dem das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist, kann nur ein Elternteil den Entlastungsbetrag erhalten. Entscheidend ist, bei wem das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und wer das Kindergeld erhält. Eine Aufteilung des Entlastungsbetrags zwischen beiden Elternteilen ist nicht möglich.
Muss ich Nachweise für den Entlastungsbetrag einreichen?
In der Regel müssen Sie keine gesonderten Nachweise einreichen. Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen anhand Ihrer Steuerdaten und der Meldedaten. Nur in Einzelfällen, etwa bei Rückfragen, kann das Finanzamt zusätzliche Belege wie Meldebescheinigungen oder Kindergeldbescheide anfordern.
Kann ich den Entlastungsbetrag auch als Selbstständige/r nutzen?
Ja, der Entlastungsbetrag steht allen Alleinerziehenden zu, unabhängig von der Einkommensart. Als Selbstständige/r können Sie den Betrag in Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen. Er wird dann von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen und mindert Ihre Steuerlast entsprechend.
Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbetrag und Kinderfreibetrag?
Der Kinderfreibetrag steht grundsätzlich allen Eltern zu und beträgt 2026 insgesamt 9.540 Euro pro Kind (6.612 Euro Kinderfreibetrag plus 2.928 Euro Freibetrag für Betreuung und Erziehung). Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ein zusätzlicher Freibetrag, der die besondere Belastung bei der Haushaltsführung als Alleinerziehende/r berücksichtigt. Sie können beide Freibeträge gleichzeitig nutzen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Standardfall mit einem Kind

Situation: Maria ist geschieden und lebt mit ihrer 10-jährigen Tochter allein. Sie arbeitet als Angestellte und hat Steuerklasse II.

Berechnung: Maria erhält den vollen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro pro Jahr, was etwa 355 Euro monatlich mehr Netto bedeutet. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent spart sie durch den Entlastungsbetrag rund 1.278 Euro Steuern im Jahr.

Beispiel 2: Mehrere Kinder

Situation: Thomas ist verwitwet und erzieht drei Kinder (7, 12 und 15 Jahre) allein.

Berechnung: Grundbetrag 4.260 Euro plus 2 × 240 Euro für das zweite und dritte Kind ergibt 4.740 Euro. Bei einem Steuersatz von 35 Prozent bedeutet das eine Steuerersparnis von etwa 1.659 Euro jährlich.

Beispiel 3: Veränderung während des Jahres

Situation: Sarah ist ledig und lebt bis Juni 2026 allein mit ihrem Sohn. Ab Juli zieht ihr Partner zu ihr.

Berechnung: Der Entlastungsbetrag wird für 6 Monate gewährt: 4.260 Euro geteilt durch 12 Monate mal 6 Monate ergibt 2.130 Euro. Ab Juli entfällt der Anspruch, da eine weitere volljährige Person im Haushalt lebt.

Weitere steuerliche Vorteile für Alleinerziehende

Neben dem Entlastungsbetrag können Sie als Alleinerziehende/r weitere steuerliche Vergünstigungen nutzen:

Kinderfreibetrag

Für jedes Kind steht Ihnen der volle Kinderfreibetrag von 6.612 Euro zu. Hinzu kommt der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 2.928 Euro, insgesamt also 9.540 Euro pro Kind. Das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder die Freibeträge für Sie günstiger sind.

Kinderbetreuungskosten

Sie können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Dazu zählen Ausgaben für Kindergarten, Hort, Tagesmutter oder auch Betreuung durch eine Haushaltshilfe.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Kosten für Reinigungskräfte, Gartenpflege oder Handwerkerleistungen können Sie ebenfalls von der Steuer absetzen. Bis zu 20 Prozent der Kosten werden direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen, maximal 4.000 Euro bei haushaltsnahen Dienstleistungen.

Unterhaltszahlungen

Falls Sie Unterhalt an Ihr Kind zahlen, das nicht in Ihrem Haushalt lebt, können Sie bis zu 11.604 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern das Kind keine eigenen Einkünfte hat.

Tipps für die Steuererklärung

  • Nutzen Sie die Steuerklasse II bereits während des Jahres, um sofort von höheren Nettoauszahlungen zu profitieren
  • Bewahren Sie alle Belege für Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen sorgfältig auf
  • Informieren Sie Ihr Finanzamt umgehend über Veränderungen in Ihrer Lebenssituation, die den Entlastungsbetrag betreffen
  • Prüfen Sie, ob Sie auch für frühere Jahre noch rückwirkend Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben
  • Nutzen Sie elektronische Steuerprogramme, die automatisch prüfen, welche Freibeträge für Sie optimal sind
  • Bei komplexen Situationen kann sich die Beratung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein lohnen
Tipp: Wenn Sie unsicher sind, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft einholen. Diese ist kostenfrei und gibt Ihnen Rechtssicherheit.

Rechtliche Grundlagen

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Die wichtigsten Eckpunkte der Regelung:

  • Die Erhöhung von ursprünglich 1.908 Euro auf 4.260 Euro wurde 2020 eingeführt und 2022 dauerhaft festgeschrieben
  • Der Betrag wird jährlich gewährt und bei monatlicher Berücksichtigung auf die Monate verteilt
  • Die Voraussetzungen müssen für jeden Monat einzeln geprüft werden, für den der Betrag gewährt werden soll
  • Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes richtet sich nach der Meldung des Hauptwohnsitzes
  • Eine Übertragung des Entlastungsbetrags auf den anderen Elternteil ist nicht möglich
Quellen und weiterführende Literatur:

Bundesministerium der Finanzen (2023). Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind. Berlin: BMF.

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2024). Familienleistungen im Überblick. Berlin: BMFSFJ.

Einkommensteuergesetz (EStG) § 24b – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. In der Fassung vom 1. Januar 2023.

Finanzverwaltung NRW (2023). Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – Voraussetzungen und Berechnung. Düsseldorf: Finanzministerium NRW.

Bundesverfassungsgericht (2009). Beschluss vom 18. November 2009, Az. 2 BvR 1372/09. Karlsruhe: BVerfG.

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