Ehrenamtspauschale Rechner 2026
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Was sind Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale?
Die Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale sind steuerliche Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen. Diese Regelungen ermöglichen es Ehrenamtlichen, Aufwandsentschädigungen bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuer- und sozialabgabenfrei zu erhalten.
- Ehrenamtspauschale: 960 € pro Jahr (80 € pro Monat)
- Übungsleiterpauschale: 3.300 € pro Jahr (275 € pro Monat)
Die Übungsleiterpauschale gilt für pädagogische, künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten, während die Ehrenamtspauschale alle anderen nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeiten abdeckt.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Für die Ehrenamtspauschale
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden (maximal ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit)
- Die Organisation muss gemeinnützig, mildtätig, kirchlich oder eine öffentlich-rechtliche Einrichtung sein
- Die Tätigkeit erfolgt im Dienst oder Auftrag der Organisation
- Es wird eine schriftliche Vereinbarung empfohlen
- Der Freibetrag gilt personenbezogen, nicht pro Organisation
Für die Übungsleiterpauschale
- Nebenberufliche pädagogische Tätigkeit (z.B. Trainer, Ausbilder, Erzieher)
- Künstlerische Tätigkeiten (z.B. Chorleiter, Theatergruppen)
- Pflegerische Tätigkeiten (z.B. Betreuung älterer oder kranker Menschen)
- Die Organisation muss gemeinnützig oder öffentlich-rechtlich sein
Mehrere Tätigkeiten und Organisationen
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Anwendung der Freibeträge bei mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten:
| Situation | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Mehrere Organisationen, gleiche Art | Freibetrag gilt nur einmal insgesamt pro Jahr |
| Übungsleiter + Ehrenamt | Beide Freibeträge nutzbar (3.300 € + 960 €) |
| Nur Übungsleitertätigkeit | Maximal 3.300 € steuerfrei |
| Nur ehrenamtliche Tätigkeit | Maximal 960 € steuerfrei |
Unterschied zwischen Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
| Kriterium | Ehrenamtspauschale | Übungsleiterpauschale |
|---|---|---|
| Höhe 2026 | 960 € pro Jahr | 3.300 € pro Jahr |
| Tätigkeitsbereich | Allgemeine ehrenamtliche Tätigkeiten | Pädagogische, künstlerische, pflegerische Tätigkeiten |
| Beispiele | Kassierer, Schriftführer, Platzwart, Jugendwart | Trainer, Chorleiter, Dozent, Betreuer |
| Kombinierbar | Ja, mit Übungsleiterpauschale | Ja, mit Ehrenamtspauschale |
| Rechtsgrundlage | § 3 Nr. 26a EStG | § 3 Nr. 26 EStG |
Praktische Anwendung und Auszahlung
Möglichkeiten der Auszahlung
- Jährliche Einmalzahlung: Die gesamte Pauschale wird am Ende des Jahres ausgezahlt
- Monatliche Aufteilung: Der Betrag wird gleichmäßig auf 12 Monate verteilt (80 € bzw. 275 € pro Monat)
- Flexible Auszahlung: Unregelmäßige Zahlungen nach tatsächlichem Aufwand, solange die Jahresgrenze nicht überschritten wird
Dokumentationspflichten
Für beide Pauschalen gilt: Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist entscheidend. Vereine sollten folgende Punkte beachten:
- Schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit abschließen
- Tätigkeitsnachweis führen (Stundenaufzeichnung empfohlen)
- Bestätigung des Ehrenamtlichen, dass Freibeträge nicht anderweitig ausgeschöpft wurden
- Bei Vorstandstätigkeiten: Satzung muss Vergütung zulassen
Steuererklärung richtig ausfüllen
Sowohl die Ehrenamtspauschale als auch die Übungsleiterpauschale müssen in der Steuererklärung angegeben werden, auch wenn sie steuerfrei sind:
Für Arbeitnehmer
- Anlage N der Steuererklärung verwenden
- Zeile 27: Übungsleiterpauschale eintragen
- Zeile 28: Ehrenamtspauschale eintragen
- Nur Beträge über den Freibeträgen sind steuerpflichtig
Für Selbstständige
- Anlage S verwenden
- Zeilen 46-47: Freibeträge angeben
- Übersteigende Beträge in Zeile 10 eintragen
Entwicklung der Freibeträge
| Jahr | Ehrenamtspauschale | Übungsleiterpauschale |
|---|---|---|
| 2020 | 720 € | 2.400 € |
| 2021 | 840 € | 3.000 € |
| 2022-2025 | 840 € | 3.000 € |
| 2026 | 960 € | 3.300 € |
Die Erhöhungen spiegeln die Wertschätzung des Gesetzgebers für ehrenamtliches Engagement wider und passen die Beträge an gestiegene Lebenshaltungskosten an.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich die Pauschalen mit meinem Ehepartner teilen?
Nein, die Freibeträge sind streng personenbezogen. Jeder Ehepartner kann jedoch eigene Freibeträge nutzen, wenn beide ehrenamtlich tätig sind. Eine Übertragung auf den Partner ist nicht möglich.
Was passiert, wenn ich mehr als den Freibetrag erhalte?
Nur der übersteigende Betrag ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bei 1.200 € Aufwandsentschädigung und der Ehrenamtspauschale von 960 € müssten Sie nur 240 € versteuern. Gleichzeitig können Sie dann auch Werbungskosten geltend machen.
Kann ich beide Pauschalen gleichzeitig nutzen?
Ja, wenn Sie sowohl eine Übungsleitertätigkeit als auch eine andere ehrenamtliche Tätigkeit ausüben. Sie können dann theoretisch bis zu 4.260 € steuerfrei erhalten (3.300 € + 960 €). Die Tätigkeiten müssen jedoch klar voneinander abgegrenzt sein.
Muss mein Verein die Pauschale zahlen?
Nein, es gibt keine Verpflichtung. Die Pauschalen sind Freibeträge, die genutzt werden können, aber nicht müssen. Viele Ehrenamtliche verzichten bewusst auf Aufwandsentschädigungen. Die Entscheidung liegt beim Verein und dem Ehrenamtlichen.
Gilt die Pauschale auch für ausländische Organisationen?
Die Regelung gilt nur für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige Organisationen nach deutschem Recht. Tätigkeiten für ausländische Organisationen fallen nicht unter diese Freibeträge.
Was bedeutet „nebenberuflich“ genau?
Nebenberuflich bedeutet, dass die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen darf. Das entspricht in der Regel maximal 14 Stunden pro Woche.
Kann ich stattdessen auch einen Auslagenersatz verlangen?
Ja, zusätzlich zu den Pauschalen können tatsächliche Auslagen wie Fahrtkosten, Materialkosten oder Telefonkosten gesondert erstattet werden. Diese müssen nachgewiesen werden und sind unbegrenzt steuerfrei, da es sich um echten Aufwandsersatz handelt.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: Steuerliche Behandlung der Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, BMF-Schreiben vom 21.03.2022
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 26 und 26a: Steuerfreie Einnahmen
- Deutsches Steuerrecht: Freibeträge für ehrenamtliche Tätigkeiten, Haufe Verlag 2026
- Bundesverband Deutscher Stiftungen: Leitfaden Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale
- Finanzverwaltung NRW: Anwendungshinweise zu § 3 Nr. 26 und 26a EStG