Lohnfortzahlungsrechner – Entgeltfortzahlung berechnen

Lohnfortzahlungsrechner bei Krankheit

Ihr reguläres Bruttomonatsgehalt
Ihr Nettogehalt nach Abzügen
Erster Tag der Krankschreibung
Letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit
Wartezeit für Anspruch
Relevanz für Anspruchsdauer
Bereits verbrauchte Tage bei gleicher Krankheit (innerhalb 12 Monate)
Gesamtanspruch Lohnfortzahlung
0,00 €
Krankheitsdauer 0 Tage
Lohnfortzahlung (6 Wochen max.) 0,00 €
Tage mit Lohnfortzahlung 0 Tage
Krankengeld (danach) 0,00 €
Tage mit Krankengeld 0 Tage
Tägl. Krankengeld 0,00 €
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Wie funktioniert die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist in Deutschland durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt. Arbeitnehmer, die aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig werden, haben Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts durch den Arbeitgeber für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich Teilzeitkräfte, Minijobber und Auszubildende.

Gesetzliche Grundlage

Nach § 3 EntgFG erhalten Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ihr volles Arbeitsentgelt für die Dauer von bis zu sechs Wochen weiter. Die Höhe entspricht 100% des regulären Gehalts, das der Arbeitnehmer bei normaler Arbeitsleistung erhalten hätte.

Voraussetzungen für den Anspruch

  • Das Arbeitsverhältnis muss mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden haben (Wartezeit gemäß § 3 Abs. 3 EntgFG)
  • Der Arbeitnehmer muss durch Krankheit arbeitsunfähig sein
  • Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht selbst verschuldet sein
  • Der Arbeitnehmer muss seine Anzeige- und Nachweispflicht erfüllen
  • Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss vorgelegt werden

Dauer und Höhe der Lohnfortzahlung

Zeitraum Zahlung durch Höhe der Zahlung
1. bis 42. Kalendertag (6 Wochen) Arbeitgeber 100% des Bruttogehalts
Ab 43. Kalendertag Krankenkasse 70% Brutto, max. 90% Netto
Maximale Dauer Krankengeld Krankenkasse Bis zu 78 Wochen (innerhalb 3 Jahre)
Berechnung des Krankengeldes

Das Krankengeld wird anders berechnet als die Lohnfortzahlung. Es beträgt 70% des kalendertäglichen Bruttoarbeitsentgelts aus dem letzten abgerechneten Monat, darf jedoch 90% des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten. Von diesem Brutto-Krankengeld werden noch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgezogen, sodass das ausgezahlte Netto-Krankengeld in der Regel deutlich unter dem normalen Nettogehalt liegt.

Besondere Regelungen bei wiederholter Erkrankung

Die Anspruchsdauer auf Lohnfortzahlung hängt davon ab, ob es sich um dieselbe Krankheit handelt oder um eine neue Erkrankung.

Gleiche Krankheit innerhalb von 12 Monaten

Wird der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, werden die bereits in Anspruch genommenen Tage auf den Sechs-Wochen-Zeitraum angerechnet. Nur wenn zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten aufgrund derselben Krankheit mindestens sechs Monate Arbeitsfähigkeit liegen, entsteht ein neuer voller Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung.

Unterschiedliche Krankheiten

Bei verschiedenen Krankheiten besteht für jede Erkrankung ein eigenständiger Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Dies gilt auch dann, wenn die zweite Krankheit unmittelbar nach Ende der ersten auftritt. Jeder Krankheitsfall wird separat betrachtet und begründet einen neuen Anspruch.

Situation Anspruch auf Lohnfortzahlung
Erste Erkrankung im Jahr Volle 6 Wochen
Gleiche Krankheit nach 3 Monaten Restanspruch (bereits verbrauchte Tage werden abgezogen)
Gleiche Krankheit nach 6 Monaten Pause Neuer voller Anspruch auf 6 Wochen
Andere Krankheit Neuer voller Anspruch auf 6 Wochen

Pflichten des Arbeitnehmers

  • Unverzügliche Meldung der Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber am ersten Krankheitstag
  • Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am vierten Kalendertag der Erkrankung
  • Bei längerer Krankheit: Rechtzeitige Übermittlung der Folgebescheinigung
  • Einhaltung ärztlicher Anweisungen zur Genesung
  • Vermeidung genesungswidriger Verhaltensweisen

Wichtig: Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag vorgelegt wird. Dies muss jedoch vertraglich oder durch Betriebsvereinbarung geregelt sein. Bei verspäteter oder fehlender Meldung kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung ganz oder teilweise entfallen.

Häufig gestellte Fragen

Erhalte ich während der Lohnfortzahlung mein volles Gehalt?
Ja, während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie 100% Ihres regulären Bruttogehalts. Dies umfasst auch regelmäßige Zulagen und Zuschläge, die Sie normalerweise erhalten würden. Nach Ablauf der sechs Wochen zahlt die Krankenkasse das Krankengeld, das niedriger ausfällt.
Was passiert, wenn ich länger als 6 Wochen krank bin?
Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes. Dieses beträgt in der Regel etwa 70% des Bruttoverdienstes, maximal jedoch 90% des Nettogehalts. Das Krankengeld kann für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit gezahlt werden.
Gilt die Lohnfortzahlung auch für Teilzeitkräfte und Minijobber?
Ja, der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Auch Teilzeitkräfte, Minijobber und Auszubildende haben nach vierwöchiger Betriebszugehörigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Verdienst.
Kann mein Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern?
Nein, der Anspruch auf Lohnfortzahlung ist gesetzlich garantiert und kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber darf die Zahlung nur verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, etwa bei Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit oder wenn die Wartezeit von vier Wochen noch nicht abgelaufen ist.
Was bedeutet die Wartezeit von vier Wochen?
Nach § 3 Abs. 3 EntgFG entsteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Diese Wartezeit beginnt mit dem ersten Arbeitstag. Bei Arbeitsunfällen entfällt diese Wartezeit jedoch, sodass auch neue Arbeitnehmer sofort Anspruch auf Lohnfortzahlung haben.
Muss ich während der Krankheit zu Hause bleiben?
Arbeitsunfähig zu sein bedeutet nicht zwingend, dass Sie Ihre Wohnung nicht verlassen dürfen. Entscheidend ist, dass Sie nichts tun, was Ihre Genesung gefährdet oder verzögert. Aktivitäten, die der Heilung dienen oder die Genesung nicht beeinträchtigen, sind grundsätzlich erlaubt. Im Zweifelsfall sollten Sie Rücksprache mit Ihrem Arzt halten.

Rechenbeispiele zur Lohnfortzahlung

Beispiel 1: Kurze Erkrankung (10 Tage)

Situation: Arbeitnehmer mit 3.000 € Bruttogehalt ist 10 Tage krank.

Berechnung: 3.000 € : 30 Tage = 100 € pro Tag × 10 Tage = 1.000 € Lohnfortzahlung

Ergebnis: Der Arbeitnehmer erhält für die 10 Krankheitstage sein volles Gehalt von 1.000 € vom Arbeitgeber.

Beispiel 2: Längere Erkrankung (60 Tage)

Situation: Arbeitnehmerin mit 2.500 € Brutto und 1.650 € Netto ist 60 Tage krank.

Berechnung Lohnfortzahlung: 2.500 € : 30 × 42 Tage = 3.500 € (erste 6 Wochen)

Berechnung Krankengeld: (2.500 € : 30 × 0,7) = 58,33 € täglich, aber max. (1.650 € : 30 × 0,9) = 49,50 € täglich

Krankengeld gesamt: 49,50 € × 18 Tage = 891 € (für die restlichen Tage)

Gesamtanspruch: 3.500 € + 891 € = 4.391 €

Beispiel 3: Wiedererkrankung

Situation: Arbeitnehmer war bereits 30 Tage wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig und erkrankt nach 3 Monaten erneut für 20 Tage.

Berechnung: Von den 42 Tagen Anspruch wurden bereits 30 Tage verbraucht. Es bleiben noch 12 Tage Lohnfortzahlung.

Ergebnis: Die ersten 12 Tage werden vom Arbeitgeber bezahlt, die restlichen 8 Tage von der Krankenkasse als Krankengeld.

Quellenangaben

  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411).
  • Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und den Nachweis gegenüber den Krankenkassen. Bundesanzeiger BAnz AT 17.12.2020 B3, letzte Änderung 2024.
  • GKV-Spitzenverband. Leitfaden zur Berechnung des Krankengeldes nach § 47 SGB V. Berlin, 2024.
  • Bundesarbeitsgericht (BAG). Urteil vom 16.12.2020, Az. 5 AZR 143/20: Grundsätze zur Entgeltfortzahlung bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit. NZA 2021, 583.
  • Rolfs, Christian; Giesen, Richard; Kreikebohm, Ralf; Udsching, Peter (Hrsg.). Beck’scher Online-Kommentar Arbeitsrecht. 70. Edition, München: C.H. Beck, 2025. § 3 EntgFG.
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