Vorsteuer-Rechner
Berechnen Sie die abzugsfähige Vorsteuer aus Ihren betrieblichen Einkäufen. Geben Sie den Betrag ein und wählen Sie den Mehrwertsteuersatz.
Was ist die Vorsteuer?
Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die Unternehmen beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen zahlen. Diese kann von der eigenen Umsatzsteuerschuld abgezogen werden, wodurch nur die Differenz ans Finanzamt abgeführt werden muss. Der Vorsteuerabzug ist ein zentrales Element des deutschen Mehrwertsteuersystems und verhindert eine Mehrfachbesteuerung in der Wertschöpfungskette.
Vorsteuer richtig berechnen
Die Berechnung der Vorsteuer erfolgt je nach vorliegender Ausgangsgröße unterschiedlich. Es gibt zwei Hauptmethoden:
Berechnung aus dem Bruttobetrag
Wenn auf der Rechnung der Bruttobetrag (Gesamtbetrag inklusive Mehrwertsteuer) angegeben ist, verwenden Sie folgende Formeln:
Vorsteuer = Bruttobetrag × (19 ÷ 119)
Bei 7% Mehrwertsteuer:
Vorsteuer = Bruttobetrag × (7 ÷ 107)
Berechnung aus dem Nettobetrag
Wenn der Nettobetrag (Betrag ohne Mehrwertsteuer) bekannt ist, multiplizieren Sie diesen einfach mit dem Steuersatz:
Vorsteuer = Nettobetrag × 0,19
Bei 7% Mehrwertsteuer:
Vorsteuer = Nettobetrag × 0,07
Rechenbeispiele zur Vorsteuer
Beispiel 1: Wareneinkauf mit 19% MwSt
Ein Unternehmen kauft Büromaterial für einen Bruttobetrag von 1.190 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttobetrag | 1.190,00 € |
| Berechnung | 1.190 × (19 ÷ 119) |
| Abzugsfähige Vorsteuer | 190,00 € |
| Nettobetrag | 1.000,00 € |
Beispiel 2: Dienstleistung mit 7% MwSt
Ein Gastronomiebetrieb kauft Lebensmittel für einen Nettobetrag von 500 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Nettobetrag | 500,00 € |
| Berechnung | 500 × 0,07 |
| Abzugsfähige Vorsteuer | 35,00 € |
| Bruttobetrag | 535,00 € |
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Nicht jedes Unternehmen und nicht jede Ausgabe berechtigt zum Vorsteuerabzug. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Unternehmerstatus: Sie müssen als Unternehmer im Sinne des UStG tätig sein
- Regelbesteuerung: Jahresumsatz über 22.000 Euro oder freiwilliger Verzicht auf Kleinunternehmerregelung
- Betriebliche Verwendung: Die Ausgabe muss für das Unternehmen getätigt worden sein
- Ordnungsgemäße Rechnung: Die Rechnung muss alle Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten
- Umsatzsteuerpflichtige Leistung: Der Lieferant muss Umsatzsteuer ausweisen
- Keine Ausschlussgründe: Bestimmte Ausgaben wie steuerfreie Umsätze oder nicht abzugsfähige Betriebsausgaben schließen den Vorsteuerabzug aus
Steuersätze in Deutschland 2026
In Deutschland gibt es aktuell zwei Mehrwertsteuersätze, die für den Vorsteuerabzug relevant sind:
| Steuersatz | Anwendungsbereich | Beispiele |
|---|---|---|
| 19% | Regelsteuersatz | Dienstleistungen, technische Geräte, Kleidung, Getränke (außer Milch und Wasser) |
| 7% | Ermäßigter Steuersatz | Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, öffentlicher Nahverkehr, Speisen in der Gastronomie (ab 2026) |
Abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vorsteuer
Abzugsfähige Positionen
- Wareneinkäufe und Rohstoffe für die Produktion
- Büroausstattung und Betriebsmittel
- Dienstleistungen wie Beratung, Marketing und Software
- Geschäftsreisen und Fortbildungen
- Fachliteratur und Fachzeitschriften
- Betriebliche Fahrzeugkosten (bei ausschließlicher oder überwiegender betrieblicher Nutzung)
- Miete für Geschäftsräume
Nicht abzugsfähige Positionen
- Geschenke über 35 Euro pro Empfänger und Jahr
- Bewirtungskosten (nur zu 70% abzugsfähig bei der Einkommensteuer, Vorsteuer aber vollständig)
- Einkäufe für steuerfreie Umsätze (z.B. Vermietung von Wohnraum)
- Privatentnahmen und private Nutzung
- Ausgaben ohne ordnungsgemäße Rechnung
Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung
Die Vorsteuer wird in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht, die monatlich oder vierteljährlich beim Finanzamt eingereicht werden muss. Dabei wird die Vorsteuer von der Umsatzsteuer abgezogen:
Ist die Vorsteuer höher als die Umsatzsteuer, entsteht ein Erstattungsanspruch. Das Finanzamt überweist dann die Differenz auf Ihr Konto.
Beispiel einer Verrechnung
| Position | Betrag |
|---|---|
| Umsatzsteuer aus Verkäufen | 5.000,00 € |
| Vorsteuer aus Einkäufen | 3.200,00 € |
| Zahllast ans Finanzamt | 1.800,00 € |
Häufige Fehler beim Vorsteuerabzug
Eine Rechnung muss vollständige Angaben enthalten: vollständiger Name und Adresse des Leistenden, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag. Fehlt eine dieser Angaben, ist der Vorsteuerabzug gefährdet.
Bei gemischter Nutzung (z.B. Firmenwagen, Handy) kann die Vorsteuer nur anteilig abgezogen werden. Der betriebliche Nutzungsanteil muss nachweisbar sein, etwa durch ein Fahrtenbuch.
Bei Rechnungen bis 250 Euro (Kleinbetragsrechnungen) gelten vereinfachte Anforderungen. Dennoch müssen auch hier Grundangaben wie Name und Adresse des leistenden Unternehmers, Leistungsbeschreibung, Bruttobetrag und Steuersatz enthalten sein.
Wer steuerfreie Umsätze erzielt (z.B. Vermietung von Wohnraum, bestimmte medizinische Leistungen), kann die damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge nicht abziehen. Hier ist eine sorgfältige Trennung erforderlich.
Häufig gestellte Fragen
Nein, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, sind Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dafür müssen Sie aber auch keine Umsatzsteuer auf Ihre Rechnungen ausweisen. Sie können jedoch auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln, dann sind Sie für mindestens fünf Jahre gebunden.
Die Vorsteuer wird in der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht. Je nach Umsatzhöhe erfolgt diese monatlich oder vierteljährlich. Im ersten und zweiten Jahr nach Gründung ist die monatliche Abgabe verpflichtend. Die Frist endet jeweils am 10. des Folgemonats.
Wenn Ihre Vorsteuer die Umsatzsteuer übersteigt, entsteht eine Erstattung. Das Finanzamt überweist Ihnen die Differenz, meist innerhalb weniger Wochen nach Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung. Dies kommt häufig bei Neugründungen oder größeren Investitionen vor.
Die Vorsteuer sollte in dem Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden, in dem die Rechnung eingegangen ist. Eine nachträgliche Korrektur ist möglich, sollte aber zeitnah erfolgen. Verspätete Geltendmachung kann zu Zinsnachforderungen führen.
Auch bei Anzahlungen entsteht bereits ein Vorsteuerabzug, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die Vorsteuer wird bereits mit der Anzahlung fällig, nicht erst bei vollständiger Bezahlung oder Lieferung der Leistung.
Bei Käufen aus anderen EU-Ländern entsteht durch das Reverse-Charge-Verfahren sowohl eine Umsatzsteuerschuld als auch ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe. Praktisch neutralisiert sich dies, aber beide Beträge müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden.