Minijob-Rechner 2026 – 603 Euro Grenze berechnen

Minijob-Rechner 2026

Berechnen Sie Ihren Nettoverdienst, Arbeitsstunden und Abgaben bei der 603-Euro-Grenze

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Erläuterung der Berechnung

Was ist ein Minijob 2026?

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit einer monatlichen Verdienstgrenze von maximal 603 Euro im Jahr 2026. Diese Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und steigt automatisch mit diesem. Bei einem Minijob zahlen Sie als Arbeitnehmer in der Regel keine Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Wichtig für 2026: Die Verdienstgrenze ist zum 1. Januar 2026 von 556 Euro (2025) auf 603 Euro gestiegen. Entsprechend müssen Arbeitsverträge und Arbeitszeitvereinbarungen angepasst werden, um weiterhin den Mindestlohn von 13,90 Euro zu gewährleisten.

Entwicklung der Minijob-Grenze

Zeitraum Minijob-Grenze Mindestlohn
ab 1. Oktober 2022 520 € 12,00 €
ab 1. Januar 2024 538 € 12,41 €
ab 1. Januar 2025 556 € 12,82 €
ab 1. Januar 2026 603 € 13,90 €
ab 1. Januar 2027 633 € (geplant) 14,60 €

Abgaben und Beiträge im Minijob

Arbeitgeberbeiträge

Der Arbeitgeber trägt pauschale Beiträge zur Sozialversicherung, die je nach Beschäftigungsart variieren:

Beitragsart Gewerblicher Minijob Privathaushalt
Krankenversicherung 13% 5%
Rentenversicherung 15% 5%
Pauschalsteuer 2% 2%
Umlage U1 (Krankheit) 1,1% 1,1%
Umlage U2 (Mutterschutz) 0,22% 0,22%
Insolvenzgeldumlage 0,06% entfällt
Unfallversicherung ca. 1,3% 1,6%
Gesamt ca. 32,68% ca. 14,92%

Arbeitnehmerbeiträge

Als Minijobber sind Sie grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen 3,6% Ihres Bruttogehalts in die Rentenversicherung ein. Sie können sich jedoch von dieser Pflicht befreien lassen.

Rentenversicherungspflicht: Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro zahlen Sie 21,71 Euro (3,6%) in die Rentenversicherung. Ihr Nettoverdienst beträgt dann 581,29 Euro. Bei Befreiung erhalten Sie die vollen 603 Euro netto.

Besonderheit Privathaushalt

Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber nur 5% pauschale Rentenversicherung statt 15%. Daher müssen rentenversicherungspflichtige Minijobber im Privathaushalt 13,6% selbst zahlen, um auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von 18,6% zu kommen.

Arbeitszeit im Minijob 2026

Bei einem Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns von 13,90 Euro dürfen Sie maximal etwa 43,4 Stunden pro Monat arbeiten, um die Verdienstgrenze von 603 Euro nicht zu überschreiten. Das entspricht etwa 10 Stunden pro Woche.

Beispielrechnung verschiedener Stundenlöhne

Stundenlohn Maximale Stunden/Monat Maximale Stunden/Woche
13,90 € (Mindestlohn) 43,4 Std. 10,0 Std.
15,00 € 40,2 Std. 9,3 Std.
16,00 € 37,7 Std. 8,7 Std.
18,00 € 33,5 Std. 7,7 Std.
20,00 € 30,2 Std. 7,0 Std.
Achtung: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten von Minijobbern detailliert aufzeichnen. Eine Ausnahme gilt nur für Beschäftigungen in Privathaushalten und bei engen Familienangehörigen.

Jahresbetrachtung und Überschreitung der Grenze

Für die Beurteilung, ob ein Minijob vorliegt, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ausschlaggebend. Bei einer durchgehenden Beschäftigung liegt die Jahresgrenze 2026 bei maximal 7.236 Euro (603 Euro × 12 Monate).

Gelegentliches Überschreiten erlaubt

Ein unvorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze ist unschädlich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Überschreitung in maximal 2 Kalendermonaten innerhalb eines rückwärts laufenden Zeitjahres
  • Überschreitung jeweils bis zur Höhe der doppelten Geringfügigkeitsgrenze (1.206 Euro)
  • Gesamtverdienst bleibt unter 8.442 Euro im Jahr (14 × 603 Euro)
Beispiel: Ein Minijobber verdient regelmäßig 603 Euro. Im März 2026 übernimmt er eine Krankheitsvertretung und erhält 1.000 Euro. Bereits im November 2025 hatte er einmalig 800 Euro verdient. Ergebnis: Die Beschäftigung bleibt ein Minijob, da die Grenze nur zweimal unvorhergesehen überschritten wurde.

Mehrere Minijobs gleichzeitig

Sie dürfen mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, müssen dabei jedoch wichtige Regeln beachten:

Ohne Hauptbeschäftigung

  • Mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern sind erlaubt
  • Die Summe aller Minijobs darf 603 Euro monatlich nicht überschreiten
  • Wird die Grenze überschritten, entfällt der Minijob-Status für alle Beschäftigungen

Neben einem Hauptberuf

  • Ein Minijob neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf ist problemlos möglich
  • Ein zweiter Minijob wird sozialversicherungspflichtig und muss mit Steuerklasse 6 versteuert werden
  • Dies gilt selbst wenn beide Minijobs zusammen unter 603 Euro bleiben
Wichtig: Mehrere Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber gelten sozialversicherungsrechtlich als eine Einheit und werden zusammengerechnet.

Vorteile der Rentenversicherungspflicht

Auch wenn viele Minijobber sich von der Rentenversicherung befreien lassen, bietet die Pflichtversicherung erhebliche Vorteile:

Anspruch auf Altersrente

Für eine gesetzliche Rente benötigen Sie eine Mindestversicherungszeit von 5 Jahren. Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob kann diese Zeit erfüllen helfen. Besonders vorteilhaft ist dies für Eltern, die sich zusätzlich Erziehungszeiten anrechnen lassen können.

Erwerbsminderungsrente

Für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente müssen Sie in den 5 Jahren vor Antragstellung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Ohne diese Beiträge entfällt der Anspruch im Krankheitsfall.

Rehabilitation

Die Rentenversicherung ist für Reha-Leistungen zuständig. Voraussetzung: In den vergangenen 2 Jahren mindestens 6 Monate Pflichtbeiträge.

Riester-Förderung

Die Rentenversicherungspflicht ist Voraussetzung für die staatliche Riester-Förderung. Bei einem Mindesteigenbeitrag von 60 Euro jährlich erhalten Sie 175 Euro Grundzulage plus Kinderzulagen (300 Euro für Kinder ab 2008, 185 Euro für ältere Kinder).

Rentensteigerung

Bei einem Jahr Minijob mit 603 Euro monatlich ergibt sich durch die Arbeitgeberbeiträge allein eine Rentensteigerung von etwa 6 Euro monatlich. Mit Ihrem Eigenanteil von 3,6% erhöht sich die spätere Rente um etwa 7,20 Euro pro Monat.

Neuerung ab 1. Juli 2026: Minijobber können die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht künftig rückgängig machen. Der Antrag wird beim Arbeitgeber gestellt. Eine erneute Rückkehr zur Befreiung ist danach nicht mehr möglich.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich meinen Minijob in der Steuererklärung angeben?

Nein, wenn Ihr Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 2% übernimmt, müssen Sie den Minijob nicht in Ihrer Steuererklärung angeben. Mit der Pauschalsteuer sind alle steuerlichen Pflichten erledigt. Sie können dann allerdings auch keine Werbungskosten geltend machen.

Habe ich im Minijob Anspruch auf Urlaub?

Ja, Minijobber haben die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Bei einer 5-Tage-Woche stehen Ihnen gesetzlich 20 Urlaubstage pro Jahr zu. Arbeiten Sie zum Beispiel regelmäßig 3 Tage pro Woche, haben Sie Anspruch auf 12 Urlaubstage jährlich. Bei kürzerer Beschäftigung wird der Urlaub anteilig berechnet (1/12 pro vollem Kalendermonat).

Was passiert bei Krankheit im Minijob?

Als Minijobber haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitgeber zahlt für bis zu 6 Wochen den vollen Lohn weiter. Wichtig: Ihr Arbeitgeber benötigt die Information über Ihre Krankenversicherung, um die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abrufen zu können.

Gilt der Mindestlohn auch für Minijobs?

Ja, seit 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Minijobs. Im Jahr 2026 beträgt dieser 13,90 Euro pro Stunde. Ausnahmen gelten für Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung.

Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich meinen Minijob verliere?

Nein, aus einem Minijob allein entsteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da Sie nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Anders ist es, wenn Sie neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob einen Minijob ausüben und den Hauptjob verlieren.

Was gilt für Minijobs im Privathaushalt?

Minijobs in Privathaushalten werden steuerlich gefördert. Arbeitgeber zahlen geringere Pauschalbeiträge (etwa 14,92% statt 32,68%) und können 20% der Kosten von der Steuer absetzen (maximal 510 Euro pro Jahr). Die Anmeldung erfolgt unbürokratisch über das Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale.

Wie wird die Minijob-Grenze berechnet?

Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Die Berechnung erfolgt auf Basis von 10 Wochenstunden zum jeweiligen Mindestlohn. Bei 13,90 Euro Mindestlohn (2026) ergibt sich: 10 Stunden × 13,90 Euro × 4,348 Wochen = 603 Euro monatlich.

Was ist der Unterschied zwischen Minijob und Midijob?

Ein Minijob liegt bei einem regelmäßigen Monatsverdienst bis 603 Euro vor. Bei Verdiensten zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro handelt es sich um einen Midijob (Übergangsbereich). Im Midijob zahlen Sie reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, haben aber vollen Sozialversicherungsschutz.

Quellenangaben

  1. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale. „Minijob mit Verdienstgrenze – Regelungen 2026.“ Abgerufen unter: www.minijob-zentrale.de
  2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). „Mindestlohngesetz (MiLoG) – Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026.“ Bundesgesetzblatt, 2025.
  3. AOK Arbeitgeberservice. „Minijobs 2026: Neue Grenzen und Regelungen für Arbeitgeber.“ AOK Fachportal, Januar 2026.
  4. Finanztip Verbraucherinformation gemeinnützige GmbH. „Minijob-Grenze 2026: Verdienst, Steuern und Sozialversicherung.“ Finanztip.de, November 2025.
  5. Bundesagentur für Arbeit. „Geringfügige Beschäftigung – Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.“ Fachliche Weisungen § 8 SGB IV, Stand Januar 2026.
  6. Haufe Personal Office. „Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2026.“ Haufe.de, November 2025.
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