Schenkungssteuer Rechner – Freibeträge & Steuer

Schenkungssteuer Rechner 2026

Berechnen Sie die Steuerlast bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten

Zu zahlende Schenkungssteuer
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Steuerpflichtiger Betrag: 0,00 €
Steuerklasse:
Anzuwendender Steuersatz: 0%
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Was ist die Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer ist eine Steuer auf die unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten. Sie wird vom deutschen Staat erhoben, wenn jemand Vermögen wie Geld, Immobilien, Unternehmensanteile oder andere Wertgegenstände verschenkt. Die Höhe der Steuer hängt vom Wert der Schenkung, dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem sowie von bereits erfolgten Vorschenkungen ab.

Das Schenkungssteuergesetz (ErbStG) regelt, wann und in welcher Höhe Schenkungssteuer anfällt. Ziel ist es, Vermögensübertragungen innerhalb der Familie steuerlich zu erfassen, wobei enge Verwandte von höheren Freibeträgen profitieren. Die Steuer muss vom Beschenkten gezahlt werden, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Der Gesetzgeber gewährt jedem Beschenkten einen persönlichen Freibetrag, bis zu dem keine Schenkungssteuer anfällt. Diese Freibeträge können alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden.

Verwandtschaftsverhältnis Freibetrag Steuerklasse
Ehepartner / Lebenspartner 500.000 € I
Kinder / Stiefkinder 400.000 € I
Enkel (Eltern verstorben) 400.000 € I
Enkel (Eltern leben) 200.000 € I
Eltern / Großeltern (Erbschaft) 100.000 € I
Eltern / Großeltern (Schenkung) 20.000 € II
Geschwister 20.000 € II
Nichten / Neffen 20.000 € II
Freunde / Sonstige 20.000 € III
Wichtig: Der Freibetrag gilt pro Schenker und Beschenktem. Wer von mehreren Personen beschenkt wird, kann jeden Freibetrag einzeln nutzen. Nach Ablauf von 10 Jahren steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung.

Steuerklassen und Steuersätze

Die Schenkungssteuer wird in drei Steuerklassen eingeteilt. Je enger die Verwandtschaft, desto niedriger die Steuerbelastung.

Einteilung der Steuerklassen

  • Steuerklasse I: Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern (nur bei Erbschaft)
  • Steuerklasse II: Eltern und Großeltern (bei Schenkung), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten
  • Steuerklasse III: Alle übrigen Personen, einschließlich Freunde und Bekannte

Steuersätze nach steuerpflichtigem Betrag

Steuerpflichtiger Betrag Klasse I Klasse II Klasse III
bis 75.000 € 7% 15% 30%
bis 300.000 € 11% 20% 30%
bis 600.000 € 15% 25% 30%
bis 6.000.000 € 19% 30% 30%
bis 13.000.000 € 23% 35% 50%
bis 26.000.000 € 27% 40% 50%
über 26.000.000 € 30% 43% 50%

So funktioniert die Berechnung

Die Berechnung der Schenkungssteuer erfolgt in mehreren Schritten:

  • Schritt 1: Ermitteln Sie den Wert der aktuellen Schenkung
  • Schritt 2: Addieren Sie alle Vorschenkungen derselben Person aus den letzten 10 Jahren
  • Schritt 3: Ziehen Sie den persönlichen Freibetrag ab
  • Schritt 4: Ermitteln Sie die zutreffende Steuerklasse anhand des Verwandtschaftsverhältnisses
  • Schritt 5: Wenden Sie den Steuersatz gemäß der Tabelle auf den steuerpflichtigen Betrag an
  • Schritt 6: Das Ergebnis ist die zu zahlende Schenkungssteuer
Beispiel: Ein Vater schenkt seiner Tochter 600.000 €. Es gab keine Vorschenkungen. Der Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 €. Somit sind 200.000 € steuerpflichtig. Bei Steuerklasse I und einem steuerpflichtigen Betrag von 200.000 € gilt ein Steuersatz von 11%. Die Schenkungssteuer beträgt also 22.000 €.

Strategien zur Steueroptimierung

Freibeträge alle 10 Jahre nutzen

Die Freibeträge stehen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung. Durch zeitlich gestaffelte Schenkungen lassen sich erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Wer beispielsweise 800.000 € an sein Kind übertragen möchte, kann zunächst 400.000 € schenken, 10 Jahre warten und dann weitere 400.000 € steuerfrei übertragen.

Mehrere Personen einbeziehen

Freibeträge gelten pro Schenker. Ehepartner können jeweils separat schenken und so ihre Freibeträge verdoppeln. Bei einer Schenkung an ein Kind können beide Elternteile jeweils 400.000 € steuerfrei übertragen, insgesamt also 800.000 €.

Nießbrauch und Wohnrecht

Bei Immobilienschenkungen kann sich der Schenker ein Nießbrauchrecht oder Wohnrecht vorbehalten. Dies mindert den steuerlichen Wert der Schenkung, da der Beschenkte nicht sofort voll über die Immobilie verfügen kann.

Schenkung unter Auflage

Schenkungen können mit Auflagen verbunden werden, etwa der Verpflichtung zur Pflege des Schenkers. Solche Auflagen mindern den Wert der Schenkung und reduzieren die Steuerlast.

Frühzeitige Planung

Je früher mit der Vermögensübertragung begonnen wird, desto mehr Gestaltungsspielraum besteht. Über mehrere Zehnjahres-Zeiträume lassen sich erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen.

Meldepflicht und Fristen

Jede Schenkung muss dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten gemeldet werden. Diese Pflicht trifft sowohl den Schenker als auch den Beschenkten. Bei notariell beurkundeten Schenkungen übernimmt der Notar die Meldung.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Personalien von Schenker und Beschenktem
  • Zeitpunkt der Schenkung
  • Art und Wert des geschenkten Vermögens
  • Rechtsgrund der Zuwendung
  • Frühere Zuwendungen zwischen denselben Personen

Nach Prüfung durch das Finanzamt erhalten Sie einen Schenkungssteuerbescheid. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden.

Häufig gestellte Fragen

Wer muss die Schenkungssteuer zahlen?
Grundsätzlich ist der Beschenkte zur Zahlung der Schenkungssteuer verpflichtet. Es kann jedoch vertraglich vereinbart werden, dass der Schenker die Steuer übernimmt. In diesem Fall erhöht sich allerdings die Bemessungsgrundlage, da auch die übernommene Steuer als Schenkung gilt.
Wie werden Immobilienschenkungen bewertet?
Immobilien werden mit ihrem Verkehrswert angesetzt. Das Finanzamt ermittelt diesen anhand von Vergleichswerten, Ertragswerten oder im Sachwertverfahren. Ein aktuelles Gutachten kann die Bewertung beeinflussen. Bestehende Belastungen wie Hypotheken mindern den Schenkungswert.
Gilt der Freibetrag auch für mehrere Schenkungen?
Der Freibetrag gilt für alle Schenkungen derselben Person innerhalb von 10 Jahren. Mehrere Schenkungen werden zusammengerechnet. Erst nach Ablauf von 10 Jahren seit der ersten Schenkung steht der Freibetrag wieder vollständig zur Verfügung.
Was passiert bei Schenkungen aus dem Ausland?
Auch Schenkungen aus dem Ausland können der deutschen Schenkungssteuer unterliegen, wenn Schenker oder Beschenkter in Deutschland wohnen oder deutsches Vermögen übertragen wird. Doppelbesteuerungsabkommen können die Steuerlast mindern.
Kann die Schenkung rückgängig gemacht werden?
Eine Schenkung kann unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden, etwa bei grobem Undank des Beschenkten oder wenn der Schenker verarmt. Ein Widerruf muss jedoch rechtlich begründet sein und kann nicht allein aufgrund geänderter Meinung erfolgen.
Sind Geldgeschenke zu besonderen Anlässen steuerfrei?
Gelegenheitsgeschenke zu Geburtstagen, Hochzeiten oder Weihnachten sind in angemessener Höhe steuerfrei. Was angemessen ist, hängt von den Vermögensverhältnissen des Schenkers ab. Größere Beträge werden auf den Freibetrag angerechnet.
Welche Besonderheiten gelten für Unternehmensnachfolge?
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen gibt es umfangreiche Verschonungsregelungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können bis zu 100% des Betriebsvermögens steuerfrei übertragen werden. Bedingungen sind unter anderem die Fortführung des Betriebs und die Erhaltung von Arbeitsplätzen.

Unterschied zwischen Schenkung und Erbschaft

Obwohl beide Vermögensübertragungen unentgeltlich erfolgen, gibt es wichtige Unterschiede:

Merkmal Schenkung Erbschaft
Zeitpunkt Zu Lebzeiten Nach dem Tod
Kontrolle Schenker kann Bedingungen stellen Erblasser hat keine Kontrolle mehr
Freibeträge Alle 10 Jahre nutzbar Einmalig
Planung Flexibel gestaltbar Nur durch Testament steuerbar
Steuersätze Identisch mit Erbschaftsteuer Identisch mit Schenkungsteuer

Durch geschickte Kombination von Schenkungen zu Lebzeiten und testamentarischen Verfügungen lässt sich die Gesamtsteuerbelastung erheblich reduzieren.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen (2026). Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Berlin: Bundesgesetzblatt.
  2. Bundesministerium der Finanzen (2025). Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerstatistik 2024. Statistische Berichte, Berlin.
  3. Deutsches Steuerrecht (2026). Bewertungsgesetz (BewG) – Bewertung von Grundvermögen und Betriebsvermögen. München: C.H. Beck.
  4. Bundesfinanzhof (2025). Aktuelle Rechtsprechung zur Schenkungssteuer. Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, Band 278.
  5. Institut der Wirtschaftsprüfer (2026). Praxisleitfaden Vermögensnachfolge: Steuerliche Gestaltung von Schenkungen. Düsseldorf: IDW Verlag.
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