Schenkungssteuer Rechner 2026
Berechnen Sie die Steuerlast bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
Was ist die Schenkungssteuer?
Die Schenkungssteuer ist eine Steuer auf die unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten. Sie wird vom deutschen Staat erhoben, wenn jemand Vermögen wie Geld, Immobilien, Unternehmensanteile oder andere Wertgegenstände verschenkt. Die Höhe der Steuer hängt vom Wert der Schenkung, dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem sowie von bereits erfolgten Vorschenkungen ab.
Das Schenkungssteuergesetz (ErbStG) regelt, wann und in welcher Höhe Schenkungssteuer anfällt. Ziel ist es, Vermögensübertragungen innerhalb der Familie steuerlich zu erfassen, wobei enge Verwandte von höheren Freibeträgen profitieren. Die Steuer muss vom Beschenkten gezahlt werden, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad
Der Gesetzgeber gewährt jedem Beschenkten einen persönlichen Freibetrag, bis zu dem keine Schenkungssteuer anfällt. Diese Freibeträge können alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden.
| Verwandtschaftsverhältnis | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehepartner / Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kinder / Stiefkinder | 400.000 € | I |
| Enkel (Eltern verstorben) | 400.000 € | I |
| Enkel (Eltern leben) | 200.000 € | I |
| Eltern / Großeltern (Erbschaft) | 100.000 € | I |
| Eltern / Großeltern (Schenkung) | 20.000 € | II |
| Geschwister | 20.000 € | II |
| Nichten / Neffen | 20.000 € | II |
| Freunde / Sonstige | 20.000 € | III |
Steuerklassen und Steuersätze
Die Schenkungssteuer wird in drei Steuerklassen eingeteilt. Je enger die Verwandtschaft, desto niedriger die Steuerbelastung.
Einteilung der Steuerklassen
- Steuerklasse I: Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern (nur bei Erbschaft)
- Steuerklasse II: Eltern und Großeltern (bei Schenkung), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten
- Steuerklasse III: Alle übrigen Personen, einschließlich Freunde und Bekannte
Steuersätze nach steuerpflichtigem Betrag
| Steuerpflichtiger Betrag | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 € | 7% | 15% | 30% |
| bis 300.000 € | 11% | 20% | 30% |
| bis 600.000 € | 15% | 25% | 30% |
| bis 6.000.000 € | 19% | 30% | 30% |
| bis 13.000.000 € | 23% | 35% | 50% |
| bis 26.000.000 € | 27% | 40% | 50% |
| über 26.000.000 € | 30% | 43% | 50% |
So funktioniert die Berechnung
Die Berechnung der Schenkungssteuer erfolgt in mehreren Schritten:
- Schritt 1: Ermitteln Sie den Wert der aktuellen Schenkung
- Schritt 2: Addieren Sie alle Vorschenkungen derselben Person aus den letzten 10 Jahren
- Schritt 3: Ziehen Sie den persönlichen Freibetrag ab
- Schritt 4: Ermitteln Sie die zutreffende Steuerklasse anhand des Verwandtschaftsverhältnisses
- Schritt 5: Wenden Sie den Steuersatz gemäß der Tabelle auf den steuerpflichtigen Betrag an
- Schritt 6: Das Ergebnis ist die zu zahlende Schenkungssteuer
Strategien zur Steueroptimierung
Freibeträge alle 10 Jahre nutzen
Die Freibeträge stehen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung. Durch zeitlich gestaffelte Schenkungen lassen sich erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Wer beispielsweise 800.000 € an sein Kind übertragen möchte, kann zunächst 400.000 € schenken, 10 Jahre warten und dann weitere 400.000 € steuerfrei übertragen.
Mehrere Personen einbeziehen
Freibeträge gelten pro Schenker. Ehepartner können jeweils separat schenken und so ihre Freibeträge verdoppeln. Bei einer Schenkung an ein Kind können beide Elternteile jeweils 400.000 € steuerfrei übertragen, insgesamt also 800.000 €.
Nießbrauch und Wohnrecht
Bei Immobilienschenkungen kann sich der Schenker ein Nießbrauchrecht oder Wohnrecht vorbehalten. Dies mindert den steuerlichen Wert der Schenkung, da der Beschenkte nicht sofort voll über die Immobilie verfügen kann.
Schenkung unter Auflage
Schenkungen können mit Auflagen verbunden werden, etwa der Verpflichtung zur Pflege des Schenkers. Solche Auflagen mindern den Wert der Schenkung und reduzieren die Steuerlast.
Frühzeitige Planung
Je früher mit der Vermögensübertragung begonnen wird, desto mehr Gestaltungsspielraum besteht. Über mehrere Zehnjahres-Zeiträume lassen sich erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen.
Meldepflicht und Fristen
Jede Schenkung muss dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten gemeldet werden. Diese Pflicht trifft sowohl den Schenker als auch den Beschenkten. Bei notariell beurkundeten Schenkungen übernimmt der Notar die Meldung.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Personalien von Schenker und Beschenktem
- Zeitpunkt der Schenkung
- Art und Wert des geschenkten Vermögens
- Rechtsgrund der Zuwendung
- Frühere Zuwendungen zwischen denselben Personen
Nach Prüfung durch das Finanzamt erhalten Sie einen Schenkungssteuerbescheid. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden.
Häufig gestellte Fragen
Unterschied zwischen Schenkung und Erbschaft
Obwohl beide Vermögensübertragungen unentgeltlich erfolgen, gibt es wichtige Unterschiede:
| Merkmal | Schenkung | Erbschaft |
|---|---|---|
| Zeitpunkt | Zu Lebzeiten | Nach dem Tod |
| Kontrolle | Schenker kann Bedingungen stellen | Erblasser hat keine Kontrolle mehr |
| Freibeträge | Alle 10 Jahre nutzbar | Einmalig |
| Planung | Flexibel gestaltbar | Nur durch Testament steuerbar |
| Steuersätze | Identisch mit Erbschaftsteuer | Identisch mit Schenkungsteuer |
Durch geschickte Kombination von Schenkungen zu Lebzeiten und testamentarischen Verfügungen lässt sich die Gesamtsteuerbelastung erheblich reduzieren.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen (2026). Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Berlin: Bundesgesetzblatt.
- Bundesministerium der Finanzen (2025). Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerstatistik 2024. Statistische Berichte, Berlin.
- Deutsches Steuerrecht (2026). Bewertungsgesetz (BewG) – Bewertung von Grundvermögen und Betriebsvermögen. München: C.H. Beck.
- Bundesfinanzhof (2025). Aktuelle Rechtsprechung zur Schenkungssteuer. Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, Band 278.
- Institut der Wirtschaftsprüfer (2026). Praxisleitfaden Vermögensnachfolge: Steuerliche Gestaltung von Schenkungen. Düsseldorf: IDW Verlag.