Fristenrechner nach BGB – Fristen berechnen

Fristenrechner nach BGB

Berechnungsergebnis

Rechtliche Grundlagen der Fristberechnung

§§ 186 ff. BGB – Gesetzliche Regelungen

Die Fristberechnung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese Regelungen gelten für die meisten zivilrechtlichen Fristen und werden auch in anderen Rechtsgebieten angewendet.

§ 193 BGB – Fristende an Sonn- und Feiertagen

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen am Ort der Handlung geltenden gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktags.

Ereignisfrist (§ 187 Abs. 1 BGB)

Beginnt eine Frist mit einem Ereignis, wird der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt am folgenden Tag um 0:00 Uhr.

Beispiel: Kündigung geht am Montag zu → Frist beginnt Dienstag um 0:00 Uhr

Beginnfrist (§ 187 Abs. 2 BGB)

Ist der Beginn eines Tages der maßgebende Zeitpunkt, wird dieser Tag bei der Berechnung mitgerechnet.

Beispiel: Vertragsbeginn am 1. Januar → Frist läuft ab 1. Januar 0:00 Uhr

Häufige Anwendungsfälle

Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen
14 Tage ab Vertragsschluss oder Warenerhalt. Ereignisfrist mit Willenserklärung – verlängert sich bei Wochenende/Feiertag.
Kündigungsfristen im Arbeitsrecht
Gesetzliche oder vertragliche Fristen. Meist zum Monatsende oder zu bestimmten Terminen. Ereignisfrist ab Zugang der Kündigung.
Einspruchsfristen bei Bescheiden
Meist einen Monat ab Bekanntgabe. Ereignisfrist mit Willenserklärung – wichtig für Rechtsschutz.
Verjährungsfristen
Regelmäßige Verjährung: 3 Jahre ab Ende des Jahres der Entstehung. Beginnfrist ohne Willenserklärung.

Besonderheiten bei der Fristberechnung

Halber Monat: 15 Tage (§ 188 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

Monatsfristen: Enden am entsprechenden Tag des Folgemonats

Wochenfristen: Enden am gleichen Wochentag der entsprechenden Woche

Feiertage: Bundeslandspezifische Regelungen werden berücksichtigt

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